Grundsätzlich muss jeder zahlungsunfähige Mensch die Eröffnung des Schulden¬regulierungs¬verfahrens beantragen, und zwar ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Antrag ist nicht schuldhaft verzögert, wenn die Eröffnung sorgfältig betrieben wird, darunter wird auch ein aussichtsreicher außergerichtlicher Ausgleichsversuch verstanden. Wenn durch die verzögerte Konkursanmeldung die Befriedigung eines Gläubigers nachweislich gefährdet oder geschmälert wird, müssen Schuldner mit einem Strafverfahren rechnen. Auch Gläubiger können den Konkurs von zahlungsunfähigen Schuldnern beantragen.