Stellt das Gericht in einem Exekutionsverfahren mit Beschluss fest, dass der Schuldner offenkundig zahlungsunfähig ist, so ruhen vorübergehend sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers. Diese „offenkundige Zahlungsunfähigkeit" konkreter Personen wird mit vollem Namen in der Ediktsdatei im Internet veröffentlicht (http://www.edikte.at).
Wichtig ist dabei jedenfalls, dass man als Verbraucher (zum Beispiel Angestellter oder Arbeiter) innerhalb von 30 Tagen ab Feststellung dieser offenkundigen Zahlungsunfähigkeit keine neuen Schulden mehr macht, die man bei Fälligkeit nicht zahlen kann. Zudem müssen Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ergriffen werden. So sollte man sich so rasch wie möglich an eine staatlich anerkannte Schuldenberatung wenden!
Wer als Unternehmer selbstständig tätig ist, muss binnen 30 Tagen ab Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Nur dann gibt es die Chance auf eine möglichst kurze Entschuldungsdauer.
Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser! Die Höhe der monatlichen Gehaltspfändung wird vom Drittschuldner (meist Arbeitgeber, aber auch Arbeitsmarktservice, Pensionsversicherungsanstalt oder eine andere bezugsauszahlende Stelle) berechnet. Diese Berechnung soll jedenfalls überprüft werden. Infos und Unterstützung dazu bekommen Sie bei den staatlich anerkannten Schuldenberatungen und im Internet: https://www.drittschuldner.at/. Es kommt gelegentlich vor, dass nicht die aktuelle Pfändungsgrenze herangezogen wird, oder Ihre Unterhaltspflichten übersehen und nicht in die Pfändung eingerechnet werden.
Bei Pfändung von fremden Gegenständen (Sachen unter Eigentumsvorbehalt, fremde Dinge im gemeinsamen Haushalt, geliehene Sachen, u.a.) ist der tatsächliche Eigentümer unverzüglich zu verständigen. Sollte der exekutierende Gläubiger, trotz Nachweises des fremden Eigentums, nicht von der Pfändung der Sache Abstand nehmen, muss der Eigentümer/die Eigentümerin eine Aussonderungsklage einbringen.
Ja. Das Exekutionsverfahren kann zwar vor Bezahlung der gesamten Schuld (= Betreibungskosten, Zinsen, Kapital) nur mit Zustimmung des Gläubigers eingestellt werden. Sie müssen sich also um eine neue Zahlungsvereinbarung mit Ihrem Gläubiger bemühen. Dabei sind Sie zwar auf das Wohlwollen des Gläubigers angewiesen, ein seriöser Gläubiger wird aber ein sachlich begründetes Rückzahlungsangebot annehmen. Zu seiner eigenen Sicherheit wird er aber die Einstellung nur „unter Wahrung des Ranges“ durchführen. Das bedeutet, dass die Gehaltsexekution jederzeit wieder aufleben kann, wenn Sie sich nicht an die freiwillige Rückzahlung halten, bzw. andere Gläubiger eine Pfändung durchführen wollen.