Schuldner und Gläubiger können beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens einbringen. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens sollten Schuldner aber unbedingt davor eine staatlich anerkannte Schuldenberatungsstelle aufsuchen.
Die Vertretung durch die Schuldnerberatung OÖ ist kostenfrei. Bei einer Eigenverwaltung (wenn kein Insolvenzverwalter vom Gericht bestellt wird) fallen in der Regel nur geringe Kosten für Gläubigerschutzverbände an. Sollte vom Gericht in bestimmten Fällen ein Insolvenzverwalter bestellt werden, belaufen sich die Kosten in der Regel auf EUR 1.000 bis 3.000. Im Abschöpfungsverfahren fallen Kosten für den Treuhänder an. Die Kosten müssen nicht im Vorhinein aufgebracht werden. Es gibt keine Verfahrenshilfe.
Die Eröffnung eines Konkursverfahrens wird in der Ediktedatei (www.edikte.justiz.gv.at) bekannt gegeben. Direkt vom Gericht verständigt werden Arbeitgeber, Vermieter, Gläubiger und konto¬führen¬de Bank. Gelegentlich werden Konkurseröffnungen auch in Tageszeitungen und anderen Ver¬öf¬fent¬lich¬un¬gen abgedruckt. Die Konkurseröffnung wird auch in der Datenbank des KSV von 1870 eingetragen.
Grundsätzlich muss jeder zahlungsunfähige Mensch die Eröffnung des Schulden¬regulierungs¬verfahrens beantragen, und zwar ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Antrag ist nicht schuldhaft verzögert, wenn die Eröffnung sorgfältig betrieben wird, darunter wird auch ein aussichtsreicher außergerichtlicher Ausgleichsversuch verstanden. Wenn durch die verzögerte Konkursanmeldung die Befriedigung eines Gläubigers nachweislich gefährdet oder geschmälert wird, müssen Schuldner mit einem Strafverfahren rechnen. Auch Gläubiger können den Konkurs von zahlungsunfähigen Schuldnern beantragen.
Es kommt zu einen Exekutions- und Zinsenstopp. Durch die Veröffentlichung des Konkurses sollen Gläubiger auf den Konkurs aufmerksam gemacht werden. Das bisher pfändbare Vermögen fällt in die Konkursmasse. Das ist ein Gerichtskonto, auf dem die Beträge für die Gläubiger gesichert werden und gegebenenfalls die Verfahrenskosten bezahlt werden. Schuldner können über die Konkursmasse nicht verfügen und dürfen gewisse Verträge nur mit Zustimmung des Gerichts abschließen. Gläubiger dürfen gewisse Rechtsgeschäfte anfechten. Die Verjährung von angemeldeten Forderungen wird unterbrochen. Es kommt eventuell zur Kündigung von Verträgen, einer Sperre von angemeldeten Handys und der Einziehung der Bankomatkarte. Wird ein Masseverwalter bestellt, kommt es zu einer Postsperre für die Dauer des Konkursverfahrens.
Wird der Konkurs mit unserer Hilfe vorbereitet, werden Sie von der Beraterin/dem Berater ausführlich und umfassend über die Folgen Ihrer Konkurseröffnung informiert. Wir informieren Sie von welchen Folgen Sie konkret betroffen sein werden.
Nein. Es ist zwar im Privatkonkurs eine Vermögensverwertung vorgesehen, aber es darf Schuldnern nicht jede Lebensgrundlage entzogen werden. Daher hat der Gesetzgeber bestimmte Gegenstände für unpfändbar erklärt. Im Wesentlichen handelt es dabei um die für eine einfache und menschenwürdige Lebensführung der gesamten Familie des Schuldners notwendigen Dinge. Zu den unpfändbaren Gegenständen gehören unverzichtbare Gebrauchsgegenstände und Möbel wie etwa Bett, Kleiderkasten, Kücheneinrichtung, Esstisch, Stühle, Waschmaschine, einfache Kleidung, Nahrungs- und Heizmittel; die für die Berufsausübung notwendigen Gegenstände; höchstpersönliche Gegenstände wie Ehering, Bilder und Orden; nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht; Sachen, die nachweislich nicht dem Schuldner gehören. Alle übrigen Sachen in der Wohnung können grundsätzlich verwertet werden.