Nach der Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit durch das Gericht kann ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung der Gesamtvollstreckung beantragen. Die Gesamtvollstreckung ist ein Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens. Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners ist zu verwerten bzw. werden pfändbare Einkünfte einbehalten. Das Verfahren wird bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen auch als „ewiger Konkurs“ bezeichnet.
Wann wird die Gesamtvollstreckung wieder aufgehoben?
Wenn:
- der Schuldner alle Forderungen vollständig getilgt hat oder
- die Gläubiger auf die Forderungen verzichten oder
- der Schuldner seit mehr als fünf Jahren keinen pfändbaren Bezug hat, ein solcher oder der Erwerb sonstigen Vermögens nicht zu erwarten ist oder
- der Schuldner die Annahme eines Sanierungs- oder Zahlungsplans oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragt – in diesem Fall wird aus der Gesamtvollstreckung ein Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren).
Jede natürliche Person, die ihre Schulden nicht zur Gänze zurückbezahlen kann, weil sie zahlungsunfähig ist. Für so genannte juristische Personen (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine, usw.) ist ein „Privatkonkurs“ nicht möglich. Für die Schuldenregulierung dieser Schuldner gelten teilweise andere gesetzliche Regelungen.
Schuldner, die das Schuldenregulierungsverfahren missbräuchlich oder zu Verschleppungsgründen vorschlagen. Auch Antragsteller, deren Abschöpfungsverfahren in den letzten 10 Jahren eingeleitet wurde, sind vom Verfahren ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet dabei die fehlende Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung der ehemaligen 10% Quote.
Prinzipiell ja. Das Gericht prüft diese Möglichkeit aber immer anhand des Einzelfalles. Wir, als staatlich anerkannte Schuldenberatung, helfen Ihnen gerne dabei die Voraussetzungen und Anforderungen zu prüfen.
In einem Zahlungsplan muss man zumindest den voraussichtlich pfändbaren Teil des Einkommens der nächsten 3 Jahre an die Gläubiger anbieten. Mit deren Zustimmung kann auch eine Zahlfrist bis zu 7 Jahre vereinbart werden. In einem Abschöpfungsverfahren müssen Sie entweder im Tilgungsplan 3 oder im Abschöpfungsplan 5 Jahre lang die pfändbaren Beträge an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abführen. Details erfragen Sie bitte im persönlichen Beratungsgespräch bei der Schuldenberatung oder bei Gericht.
Um sich an uns zu wenden gibt es keinen Mindestbetrag. Wenn Sie mit ständig überzogenen Konten oder Exekutionen konfrontiert sind; das Gefühl haben, dass Sie bei Ihren Finanzen den Überblick verlieren, sind sie bei uns an der richtigen Adresse! Wir, als staatlich anerkannte Schuldenberatung, stehen Ihnen kostenlos mit Rat und Tat zur Seite. Ob eine Person in Privatkonkurs gehen kann, prüft das Gericht immer anhand des Einzelfalles. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Voraus-setzung¬en und Anforderungen.
Im Zahlungsplan muss man eine Zukunftsprognose für die nächsten 3 bis 7 Jahre erstellen. Ausgehend von der derzeitigen Finanzsituation muss den Gläubigern angeboten werden, was über den Lebenserhaltungskosten liegt. In der Regel zumindest der pfändbare Teil des Einkommens. Der notwendige Lebensunterhalt (Existenzminimum) bleibt zum Leben.
Ehepartner haften nicht automatisch für die Schulden ihrer Frau/ ihres Mannes. Auch Eltern haften grundsätzlich nicht für die Schulden ihrer Kinder. Kinder nicht für ihre Eltern. Nur wer als Bürge oder Mitschuldner mitunterschrieben oder selbst einen Kredit aufgenommen hat, kann zu Zahlungen gezwungen werden. Das gleiche gilt für das gemeinsame Girokonto.
Nein. Sie können und sollen zwar mit ihrem geschiedenen Ehepartner eine Vereinbarung schließen (Scheidungsvergleich), wer die Schulden zurückzahlen muss. Sollte jedoch derjenige, der die Schulden zur alleinigen Zahlung übernommen hat, die Raten nicht leisten, kann der Gläubiger (Bank) das Geld nach wie vor von Ihnen verlangen. Um diese Haftung zu beenden, benötigen Sie neben dem Scheidungsvergleich auch eine (neue) Vereinbarung mit dem Gläubiger (Bank).
Nein, es gelten weiterhin die auch sonst gültigen Bestimmungen des Arbeits- und Mietrechtes. Auch im Konkursverfahren muss das Gericht Schuldnern und deren Familien die notwendigen, gemieteten Räumlichkeiten überlassen. Die dafür anfallenden Kosten müssen allerdings weiterhin voll bezahlt werden. Ansonsten können Mieter den Mietvertrag kündigen.
Bürgen müssen das bezahlen, was Schuldner nicht bezahlen können, inklusive Zinsen und Kosten. Sollten Bürgen selbst zahlungsunfähig werden, müssen sie gegebenenfalls ein eigenes Schuldenregulierungsverfahren beantragen.
Nein. Aufgrund der Komplexität des Schuldenregulierungsverfahrens lassen sich aber sehr viele Schuldner kostenlos von einer staatlich anerkannten Schuldenberatung vertreten.
Staatlich anerkannte Schuldenberatungen arbeiten kostenlos und müssen strenge Qualitätskriterien erfüllen. Diese Bevorrechtung ist in der Insolvenzordnung gesetzlich geregelt. Das Prädikat „staatlich anerkannt“ wird vom Justizministerium nur an solche gemeinnützige Einrichtungen verliehen.
Wenn Vermögen leichtfertig verschleudert wird oder unverhältnismäßig hohe Schulden vor dem Konkursantrag gemacht werden, kann der Weg zur Entschuldung versperrt sein. Wer sich nicht an die Regeln des Abschöpfungsverfahrens hält (Obliegenheitsverletzung), kann aus dem Abschöpfungsverfahren herausfallen. Man ist ab der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, unabhängig von der erfolgreichen Beendigung, 10 Jahre für ein neues Zahlungsplanverfahren und 20 Jahre für ein neues Abschöpfungsverfahren, gesperrt.
Das Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht dauert üblicherweise 3 bis 6 Monate, wenn Vermögen verwertet oder Forderungen anzufechten sind oder andere Verzögerungen auftreten, auch länger. Daran schließt sich die Zahlungsfrist im Zahlungsplan (Zahlungsfrist 3 bis maximal 7 Jahre) oder das Abschöpfungsverfahren (für 3 oder 5 Jahre) an.