Vor Bezahlung der gesamten Schuld (Betreibungskosten + Zinsen + Kapital) kann ein Exekutionsverfahren nur mit Zustimmung des Gläubigers eingestellt werden.
Der Schuldner muss sich also um neue Zahlungsvereinbarungen mit dem betreibenden Gläubiger bemühen. Dabei ist er zwar auf das Wohlwollen des Gläubigers angewiesen, ein seriöser Gläubiger wird aber ein sachlich begründetes Angebot annehmen. Zu seiner eigenen Sicherheit wird er eine Gehaltsexekution allerdings nur „unter Wahrung des Ranges“ einstellen lassen. Das bedeutet, dass die Gehaltspfändung zu Gunsten des betreibenden Gläubigers wieder auflebt, wenn weitere Exekutionsanträge beim Arbeitgeber einlangen oder die neuen Vereinbarungen nicht eingehalten werden.