Bei Pfändung fremder Gegenstände (Eigentumsvorbehalt, fremde Dinge im gemeinsamen Haushalt, geliehene Sachen etc.) ist der tatsächliche Eigentümer unverzüglich zu verständigen. Sollte der exekutierende Gläubiger trotz Nachweis des fremden Eigentums nicht von der Pfändung und Verwertung Abstand nehmen, muss der Eigentümer bei Gericht eine Exszindierungsklage einbringen.