Nein. Es ist zwar im Privatkonkurs eine Vermögensverwertung vorgesehen, aber es darf Schuldnern nicht jede Lebensgrundlage entzogen werden. Daher hat der Gesetzgeber bestimmte Gegenstände für unpfändbar erklärt. Im Wesentlichen handelt es dabei um die für eine einfache und menschenwürdige Lebensführung der gesamten Familie des Schuldners notwendigen Dinge.

Das gilt auch für zur Vorbereitung eines Berufs erforderliche Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind (zB Notebook oder Tablet). Dazu gehören weiters unverzichtbare Gebrauchsgegenstände und Möbel wie etwa Bett, Kleiderkasten, Kücheneinrichtung, Esstisch, Stühle, Waschmaschine, einfache Kleidung, Nahrungs- und Heizmittel. Weiters die für die Berufsausübung notwendigen Gegenstände, höchstpersönliche Gegenstände wie Ehering, Bilder und Orden, nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht. Alle übrigen Sachen in der Wohnung können grundsätzlich verwertet werden. Sachen, die nachweislich nicht dem gepfändeten Schuldner gehören, dürfen nicht gepfändet werden.