Schuldner, die das Schuldenregulierungsverfahren missbräuchlich oder zu Verschleppungsgründen vorschlagen. Auch Antragsteller, deren Abschöpfungsverfahren in den letzten 10 Jahren eingeleitet wurde, sind vom Verfahren ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet dabei die fehlende Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung der ehemaligen 10% Quote.