Die Höhe der monatlichen Gehaltspfändungen wird vom Drittschuldner berechnet, der Schuldner sollte diese Berechnungen überprüfen. Es kann vorkommen, dass zB. nicht die aktuellen Pfändungsgrenzen herangezogen oder einzelne Unterhaltspflichten des Schuldners übersehen werden. Bei Vorliegen besonderer Bedürfnisse kann der Schuldner einen gerichtlichen Antrag auf Herabsetzung des Pfändungsbetrages stellen.