Verbesserungen für Konsumenten durch neues Verbraucherkreditgesetz
Im Juni 2010 trat das neue Verbraucherkreditgesetz in Kraft, das für Konsumenten überwiegend Verbesserungen bringt. Das Gesetz sieht u.a. umfangreiche Informationspflichten von Kreditgebern und Kreditvermittlern, ein 14-tägiges Rücktrittsrecht für Konsumenten vom Kreditvertrag und neue Regelungen für vorzeitige Kreditrückzahlungen sowie für die im Verbraucherbereich üblichen Finanzierungsleasingverträge vor.
Umfassende Informationspflichten
Bereits vor Abschluss eines Kreditvertrages müssen Kreditgeber und Kreditvermittler den Konsumenten umfassende Informationen über Kosten und Kreditbedingungen zur Verfügung stellen. Damit soll den Verbrauchern die Möglichkeit gegeben werden, verschiedene Angebote besser vergleichen zu können.
Künftig muss der Kreditgeber bei Verbraucherkreditverträgen dem Verbraucher auf dessen Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages einen detaillierten Tilgungsplan zur Verfügung stellen.
Bonitätsprüfung
Ausdrücklich geregelt ist im neuen Gesetz die Pflicht des Kreditgebers, die Kreditwürdigkeit des Konsumenten anhand ausreichender Informationen zu prüfen. Sollten sich dabei Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ergeben, muss der Kreditgeber diesen vor der Kreditaufnahme warnen.
Rücktrittsrecht
Künftig können Konsumenten von einem abgeschlossenen Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht bringt auch bei sogenannten verbundenen Kreditverträgen (z.B. Verbraucher kauft Auto bei Händler, der auch die Kreditfinanzierung vermittelt bzw. an deren Zustandekommen mitwirkt) eine wesentliche Verbesserung: Der Konsument kann dann nämlich binnen einer Woche auch vom zugrundeliegenden Grundgeschäft (z.B. Autokauf) zurücktreten.
Bei Verbraucherleasingverträgen kann der Verbraucher nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er zum Erwerb des Objektes verpflichtet ist oder der Leasinggeber den Erwerb verlangen kann. Derartige Konstellationen sind in der Praxis allerdings sehr selten.
Generell kein Rücktrittsrecht besteht bei hypothekarisch gesicherten Krediten. Das sind Kredite, bei denen der Bank als Kreditsicherstellung ein Pfandrecht auf einer Liegenschaft (Hypothek) eingeräumt wird.
An Kosten dürfen dem Konsumenten bei Inanspruchnahme des Rücktrittsrechts – neben den für den Zeitraum angefallenen Zinsen - nur jene Zahlungen in Rechnung gestellt werden, die der Kreditgeber an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht mehr zurückverlangen kann (z.B. staatliche Rechtsgeschäftsgebühr – sogenannte "Kreditsteuer").
Vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit
Eine neue Regelung gilt künftig für die vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit eines Kredites. Grundsätzlich können Verbraucherkredite jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Bei hypothekarisch gesicherten Krediten kann – ähnlich wie bisher - für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten oder bis zum Ablauf einer allfällig vereinbarten Fixzinsperiode vereinbart werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann der Kreditgeber eine Entschädigung von höchstens 0,5% bis 1% des vorzeitig zurückbezahlten Kreditbetrags verlangen. Diese Grenze ist bedeutend niedriger als die bisher von den Banken verrechneten Entschädigungen und gilt grundsätzlich auch für Konsumkredite (Verbraucherkredite, die nicht hypothekarisch gesichert sind). Bei Konsumkrediten ist eine vorzeitige Rückzahlung ohne Pönale oder sonstige Kosten z.B. dann möglich, wenn zur Zeit der Rückzahlung keine Fixzinssatzperiode vereinbart ist oder wenn der zurückgezahlte Betrag nicht mehr als € 10.000,-- innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausmacht.
Verbraucherleasingverträge (Finanzierungsleasing)
Einen Meilenstein bzw. die Erfüllung langjähriger konsumentenpolitischer Forderungen stellt die nunmehrige gesetzliche Regelung von Verbraucherleasingverträgen dar. Von wenigen Ausnahmen abgesehen gelten für Verbraucherleasingverträge die gleichen Bestimmungen wie für Verbraucherkreditverträge. Das bedeutet beispielsweise, dass nun auch beim Leasing der effektive Jahreszinssatz angegeben werden muss. Dadurch können Verbraucher nun auf einen Blick Leasingfinanzierungen mit Kreditfinanzierungen vergleichen. Möchte der Konsument das geleaste Objekt (z.B. KFZ) vorzeitig erwerben oder zurückgeben, so ist er bei der Abrechnung so zu stellen wie bei einem vorzeitig zurückgezahlten Kredit. Damit findet auch die – im Vergleich zu Krediten – bisher in der Praxis zu beobachtende Benachteiligung bei vorzeitiger Auflösung von Leasingverträgen ein Ende.
Werbung
Wird in der Werbung für Kreditverträge geworben, so gelten künftig dafür strengere Vorschriften, um Irreführungen zu vermeiden. So muss die Werbung die wichtigsten Zahlen (wie z. B. Zinssatz, effektiver Jahreszins, Gesamtkreditbetrag,...) klar, prägnant und anhand eines repräsentativen Beispiels enthalten.
(Quelle: Arbeiterkammer Oberösterreich)
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