„Bedingter Zahlungsbefehl“ bis 75.000 Euro (bisher 30.000 Euro); Eigenhändige Zustellung fällt weg! Änderung der Zivilprozessordnung ab 1.7.0911
Vorsicht: Ab 1. Juli 09 treten wesentliche Gesetzesänderungen in Kraft, die neuen Regelungen bergen große Gefahren für unvorsichtige oder schlecht informierte Schuldner!
Die Zustellung von Zahlungsbefehlen im gerichtlichen Mahnverfahren ist ab 1. Juli 09 an einen Ersatzempfänger (Arbeitgeber, Nachbar, Purtzfrau…) zulässig. Die eigenhändige Zustellung an den geklagten Schuldner ist nicht mehr erforderlich (§ 106 ZPO).
In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags (bis 30. Juni 09: 30.000 Euro) begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen … (§ 244 ZPO).
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